Können Eltern gegen Strafarbeiten vorgehen?

Typische Auslöser für Erziehungsmittel wie z.B. die mündliche Ermahnung durch den Lehrer, das „Nachsitzen“ oder auch „Strafarbeiten“ im Sinne zusätzlicher fachlicher Aufgaben sind in der Regel die Folgenden:

  • Beeinträchtigung des Unterrichts
  • Nichterfüllung von schulischen Aufgaben
  • Verstoß gegen die Schulordnung.

Ziel ist es, den Schüler oder die Schülerin zum intensiven Nachdenken zu bewegen, um in der Folge eine bessere schulische „Pflichterfüllung“ zu erreichen. Bei einmaligen Vorkommnissen ist in der Regel keine Reaktion notwendig, bei einer Häufung oder vermeintlich ungerechter Behandlung des eigenen Kindes aber macht es Sinn, direkt oder über die Elternvertreter Kontakt zum Fach- oder Klassenlehrer, bzw. der Schulleitung aufzunehmen.

Wann besteht das Recht zum Widerspruch durch die Erziehungsberechtigten?

Erziehungsmittel gelten nach dem Niedersächsischen Schulgesetz nicht als Verwaltungsakt, dementsprechend gibt es auch keinen formalen Weg, die verhängte Strafe in einem Widerspruchverfahren zu überprüfen. Anders sieht es aus, wenn als Reaktion auf ernstzunehmende Verstösse wie

  • grobe Pflichtverletzung
  • nachhaltige Unterrichtsstörung
  • Andauernde Leistungsverweigerung
  • Permanentes Schwänzen

Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Maßnahmen können sein:

  • Ausschluss vom Unterricht in einem oder mehreren Fächern bis zu vier Wochen (bis zu drei Monaten wenn die Schulleitung zustimmt),
  • Ausschluss von ergänzendem Förder- oder Freizeitprogramm bis zu vier Wochen (bis zu drei Monaten wenn die Schulleitung zustimmt),
  • Überweisung in eine Parallelklasse

Bei besonders tiefgreifenden Maßnahmen (Überweisung an eine andere Schule, Verweisung von der Schule, Verweisung von allen Schulen) muss die Schulbehörde die abschließende Genehmigung erteilen. (Informationen zur niedersächsischen Landesschulbehörde)

Widerspruch gegen Schulbescheid ist möglich, erwirkt aber keinen Aufschub

Bei beschlossener Ordnungsmaßnahme wird durch die betroffene Schule ein Bescheid erstellt (mit „Was“ und „Warum“). Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt und im schlimmsten Fall bei den besonders tiefgreifenden Maßnahmen auch geklagt werden.

Widerspruch und Klage ändern zunächst aber nichts an der Umsetzung der Maßnahme!


Gerade im Umfeld von Ordnungsmaßnahmen ergeben sich häufig große fachliche Lücken, bei deren Aufarbeitung wir gern behilflich sind, wenn der Schüler und die Schülerin hierzu bereit ist. Gern stellen wir Ihnen unsere Nachhilfe zu Hause vor:

Kontakt zur lokalen Geschäftsstelle
05141-2199364
05371-8393703
05161-503965
05351-3802273
05121-6966863
05841-9379549
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05361-7009440
0531-8789199
05171-507964
05331-907442
05341-186916
0511-3365434
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www.abacus-nachhilfe.de